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Steuern / Umsatzsteuer 
Montag, 29.12.2025

Ermäßigter Steuersatz auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zum 01.01.2026

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat ein Schreiben zur Einführung des ermäßigten Steuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zum 01.01.2026, zur Änderung der Abschnitte 10.1 und 12.16 Abs. 12 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses sowie zur Einführung einer Nichtbeanstandungsregelung für die Silvesternacht vom 31.12.2025 zum 01.01.2026 veröffentlicht (Az. III C 2 – S 7220/00023/014/027).

Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, soweit es sich um die Abgabe von Speisen handelt, unterliegen ab dem 01.01.2026 dauerhaft dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent, nachdem diese Steuerermäßigung bereits vorübergehend in der Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2023 galt.

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) wird in den Abschnitten 10.1 und 12.16 Abs. 12 wie folgt geändert:

  • Nach Abschnitt 10.1 Abs. 11 wird Absatz 12 angefügt, wonach für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, es nicht zu beanstanden ist, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von sog. Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 Prozent des Pauschalpreises angesetzt wird.
  • Zudem wird Abschnitt 12.16 Abs. 12 Satz 2 neu gefasst. Hiernach wird es nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 15 Prozent des Pauschalpreises angesetzt wird.

Anwendungsregelungen

  • Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle Umsätze ab dem 01.01.2026 anzuwenden.
  • Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird es nicht beanstandet, dass auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die in der Nacht vom 31.12.2025 zum 01.01.2026 ausgeführt werden, der bis zum 31.12.2025 geltende Regelsteuersatz von 19 Prozent angewandt wird.

Bei Detailfragen hilft Ihnen Ihre Steuerberaterin oder Ihr Steuerberater.

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