Das Bundesministerium der Finanzen hat in Bezug auf land- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) in Abschnitt 24.3 aktualisiert und dabei die neueste Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs berücksichtigt (Az. III C 2 – S 7410/00029/042/052).
Mit Urteil V R 15/23 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine Leistung, die ein Tierzuchtbetrieb gegen Entgelt erbringt, indem er über gesetzliche Anforderungen hinausgehende Bedingungen für eine tiergerechte und nachhaltige Fleischerzeugung einhält, der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unterliegt. Der Bundesfinanzhof stellt fest, dass es für die Anwendung von § 24 Abs. 1 UStG nicht ausnahmslos auf eine unmittelbare Verwendung der Leistung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke beim Empfänger ankommt. Verfolgt der Leistungsempfänger mit der bezogenen Leistung keine weitergehenden Zwecke als die Art und Weise der landwirtschaftlichen Produktion des leistenden Unternehmers zu beeinflussen, entfalle das Erfordernis einer eigenständigen Empfängerverwendung.
In Umsetzung dieses Urteils hat das Bundesministerium der Finanzen im Abschnitt 24.3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses in Absatz 2 Satz 1 die Worte „an Personen, die einer Tätigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung nachgehen,“ gestrichen und den vom Bundesfinanzhof entschiedenen Sachverhalt in einem weiteren Beispiel (Nr. 3) in den Anwendungserlass integriert.
Beispiel
Ein pauschalierender Landwirt erhält im Rahmen eines Programms zur Förderung einer tiergerechten und nachhaltigeren Fleischerzeugung eine Vergütung für die Einhaltung höherer Tierwohlstandards, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen. Der Aufleger des Förderprogramms (Leistungsempfänger) verfolgt ausschließlich den Zweck, die Art und Weise der landwirtschaftlichen Produktion des leistenden Unternehmers zu beeinflussen. Diese Leistung unterliegt der Durchschnittssatzbesteuerung.
Bezüglich Aufforstungsleistungen entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil V R 18/22, dass die Aufforstungsleistungen, die ein Forstwirt auf eigenen Flächen gegen Entgelt erbringt und die der Leistungsempfänger vergütet, damit er gegenüber einer Behörde eine Ersatzaufforstung nachweisen kann, nicht der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegt.
Das Bundesministerium der Finanzen änderte daraufhin den Absatz 5 des Abschnitts 24.3 entsprechend ab.
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