Liegt ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vor, so müssen hier oftmals auch Tiere bewertet werden. Hierbei gilt, dass die Tiere einzeln zu bewerten sind. Möglich ist aber auch – als weitere Bewertungsmethode – die Gruppenbewertung nach § 240 Absatz 4 HGB. Innerhalb dieser Bewertungsmethoden sind verschiedene Verfahren zur Wertermittlung zulässig.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat kürzlich ein neues Schreiben zur Bewertung von Tieren in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben veröffentlicht (Az. IV C 6 – S 2170/00015/002/094). Mit dem aktuellen Schreiben wird das Schreiben vom 14.11.2001 ersetzt.
Das neue Schreiben gilt zur Bewertung von Tieren nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie nach § 6 Absatz 2 und 2a EStG für alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, unabhängig von ihrer Rechtsform. Es gilt auch für Betriebe, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG erzielen. Bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG (Einnahmenüberschussrechnung – EÜR) ist das neue BMF-Schreiben sinngemäß anzuwenden.
Das Schreiben erläutert zunächst die Anwendungsregelung zum sachlichen und zeitlichen Geltungsbereich. Weitere wichtige Inhalte des Schreibens sind u. a.:
Eine Anlage zu dem Schreiben enthält außerdem die Richtwerte für die Viehbewertung.
Das neue Schreiben ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2025 beginnen. Es kann mit Ausnahme der Übergangsregelungen in den Rn. 31 bis 33 auch für frühere Wirtschaftsjahre angewendet werden. Die Grundsätze zu § 6 Abs. 2 und Abs. 2a EStG gelten auch in Wirtschaftsjahren, die vor dem 01.01.2026 beginnen. Im Übrigen gelten für frühere Wirtschaftsjahre weiterhin die Regelungen im BMF-Schreiben vom 14.11.2001.
Das neue BMF-Schreiben finden Sie auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums.
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