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Steuern / Einkommensteuer 
Dienstag, 23.12.2025

Bundesrat verabschiedet Aktivrentengesetz

Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht und weiterarbeitet, kann ab dem 01.01.2026 seinen Arbeitslohn bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei erhalten („Aktivrente“). Die Begünstigung erfolgt unabhängig davon, ob die oder der Steuerpflichtige eine Rente bezieht oder den Rentenbezug aufschiebt. Der Bundesrat hat am 19.12.2025 das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter („Aktivrentengesetz“) verabschiedet. Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden, es tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Das sog. Aktivrentengesetz enthält die Einführung eines Steuerfreibetrags bei sozialversicherungspflichtigen Einnahmen aus nichtselbstständiger Beschäftigung i. H. v. 2.000 Euro monatlich (neu: § 3 Nr. 21 EStG). Jeder Euro, den Rentnerinnen und Rentner darüber hinaus verdienen, wird versteuert. Die Aktivrente gilt nicht für Selbstständige, Land- und Forstwirte, Minijobs sowie Beamtinnen und Beamte.

Zudem legt das Gesetz fest, dass Rentner erst ab dem Monat, der auf das Erreichen der Regelaltersgrenze folgt, 2.000 Euro pro Monat steuerfrei hinzuverdienen dürfen. Durch die Änderung soll sich das Besteuerungsverfahren vereinfachen, da in dem Monat, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, keine Aufteilung der Einnahmen in einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien Teil erfolgen muss.

Hinweise

  • Lohnsteuerabzugsverfahren:
    Der Freibetrag wird bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. D. h., der Steuerpflichtige, der den Freibetrag in einem Dienstverhältnis mit Steuerklasse VI geltend machen möchte, muss seinem Arbeitgeber bestätigen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird.
  • Progressionsvorbehalt:
    Die steuerfreien Einkünfte unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG.
  • Sozialversicherungspflichtig:
    Es müssen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden. Nur der Arbeitgeber muss zusätzlich die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung abführen.
  • Beitragspflichtiges Entgelt:
    Die Ergänzung in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV stellt klar, dass auch zusätzlich zum regulären Arbeitslohn geleistete Zahlungen des Arbeitgebers weiterhin zum beitragspflichtigen Entgelt zählen, sofern diese nur aufgrund von § 3 Nr. 21 EStG (neu) steuerbefreit sind.
  • Werbungskosten:
    Ausgaben, soweit sie in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, dürfen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden (§ 3c EStG). Dagegen ist der Werbungskostenpauschbetrag nicht zu kürzen (§ 3c Abs. 1 EStG).
  • Weitere steuerliche Vorteile:
    Die geplanten steuerlichen Vorteile bei Überstunden oder ausgeweiteter Arbeitszeit („Teilzeitaufstockungsprämie“) sind nicht im Gesetz enthalten.

Bei Detailfragen hilft Ihnen Ihre Steuerberaterin oder Ihr Steuerberater.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.

 

 

 
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