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Steuern / Sonstige 
Montag, 22.12.2025

Steueränderungsgesetz 2025: Gastro-Umsatzsteuer, Pendlerpauschale und weitere steuerrechtliche Entlastungen ab 01.01.2026

Der Bundesrat stimmte am 19.12.2025 dem sog. Steueränderungsgesetz 2025 zu. Das Gesetzespaket umfasst zahlreiche Einzelmaßnahmen, mit denen die Bundesregierung Bürgerinnen und Bürger steuerlich entlasten möchte. Das Gesetz muss noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Das Gesetz enthält u. a. folgende steuerrechtliche Maßnahmen ab dem 01.01.2026:

Umsatzsteuersenkung für die Gastronomie

Mit dem Gesetz sinkt der Umsatzsteuersatz für die Gastronomie, mit Ausnahme des Getränkeausschanks, ab dem 01.01.2026 auf 7 Prozent (bisher 19 Prozent). Von dem reduzierten Steuersatz sollen nicht nur klassische Restaurants und Hotels profitieren, sondern auch Bäckereien, Metzgereien, Catering-Unternehmen sowie Anbieter im Bereich Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung.

Pendlerpauschale und Mobilitätsprämie

  • Ebenfalls zum 01.01.2026 wird die Pendlerpauschale auf 38 Cent pro Kilometer ab dem ersten gefahrenen Kilometer angehoben. Bislang galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer.
  • Zudem wird die zeitliche Befristung der Mobilitätsprämie aufgehoben, sodass Steuerpflichtige mit geringem Einkommen die Prämie über das Jahr 2026 hinaus in Anspruch nehmen können.

Vereinsrecht und Ehrenamt

  • Darüber hinaus erhöht sich die Übungsleiterpauschale auf 3.300 Euro und die Ehrenamtspauschale auf 960 Euro. So viel darf ein Steuerpflichtiger ab 2026 durch sein Engagement einnehmen, ohne darauf Steuern zahlen zu müssen. Das betrifft z. B. Chorleiter, Trainer in Sportvereinen oder ehrenamtliche Pfleger.
  • Außerdem wird E-Sport als gemeinnützig anerkannt.
  • Schließlich können Gewerkschaftsmitglieder ihren Beitrag (zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist) künftig zusätzlich zu bestehenden Pauschbeträgen und Werbungskosten vom zu versteuernden Einkommen absetzen.

Sonstige Maßnahmen

  • Mit dem Steueränderungsgesetz werden die Höchstbeträge für Spenden an politische Parteien, die steuerlich geltend gemacht werden können, verdoppelt. D. h., der Höchstbetrag des Spendenabzugs für Zuwendungen an politische Parteien wird von 1.650 Euro auf 3.300 Euro (bei Zusammenveranlagung auf 6.600 Euro) erhöht. Gemäß § 10b Abs. 2 Satz 2 EStG kommt ein Sonderausgabenabzug für Zuwendungen an politische Parteien jedoch nur insoweit in Betracht, als für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34g EStG gewährt worden ist. Der hier geltende Höchstbetrag wird von 825 Euro auf 1.650 Euro (bei Zusammenveranlagung auf 3.300 Euro) angehoben.
  • Prämienzahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe, die für Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen gewährt werden, werden von der Einkommensteuer befreit (§ 3 Nr. 73 EStG).
  • Eine weitere Änderung betrifft die Typisierung der Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland. Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden. Neu ab 01.01.2026 ist, dass nun für eine Wohnung im Ausland ein Höchstbetrag von 2.000 Euro eingeführt wird. Der Höchstbetrag für die Wohnung im Ausland gilt nicht, wenn eine Dienst-/Werkswohnung verpflichtend und zweckgebunden genutzt werden muss oder deren Kosten für Zwecke des Mietzuschusses nach dem Bundesbesoldungsgesetzes als notwendig anerkannt worden sind.
  • Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins werden ab 01.01.2026 steuerbegünstigt behandelt, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer 50.000 Euro im Jahr nicht übersteigen.
  • Darüber hinaus erhöht sich die Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 Euro.
  • Die Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird auf 100.000 Euro pro Jahr angehoben.
  • Weitere Änderungen betreffen u. a. den Verlustabzug bei der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32c EStG; die steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen sowie die Durchschnittssatzgrenze bei der Umsatzsteuer (§ 23a Abs. 2 UStG).

Bei Detailfragen hilft Ihnen Ihre Steuerberaterin oder Ihr Steuerberater.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.

 

 

 
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