Das Finanzgericht Münster entschied, dass der Anwendungsbereich des § 64 EStG (Vermeidung Doppelzahlung) nicht eröffnet ist, wenn der Kindergeldanspruch des anderen Elternteils bestandskräftig abgelehnt wurde. Ein bloßer Haushaltswechsel bei leiblichen Kindern rechtfertigt keine rückwirkende Aufhebung des Kindergeldanspruchs und § 64 EStG greift nur, wenn tatsächlich parallele Ansprüche bestehen (Az. 7 K 615/25 Kg, AO).
Im konkreten Fall war die Klägerin Mutter eines Kindes, welches nach der Trennung der Eltern zunächst im Haushalt der Klägerin lebte. Zwischen Juli bis Dezember 2023 wechselte das Kind in den Haushalt des Vaters. Der Kindesvater stellte im Jahr 2024 einen Antrag auf Kindergeld für diesen Zeitraum. Den Antrag lehnte die Familienkasse bestandskräftig ab. Im Jahr 2025 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung gegenüber der Klägerin mit der Begründung auf, dass nach § 64 Abs. 1 EStG für jedes Kind nur einer Person Kindergeld gezahlt werde. Da der Vater das Kind in seinen Haushalt aufgenommen habe, sei er vorrangig anspruchsberechtigt und schließe die Klägerin von der Kindergeldzahlung aus. Der Einspruch der Mutter wurde zurückgewiesen, woraufhin sie Klage erhob. Sie habe das Kindergeld an den Vater weitergeleitet und sei „entreichert“, sodass kein Erstattungsanspruch bestehe.
Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt. Bei leiblichen Kindern sei die Haushaltsaufnahme eines Kindes keine Anspruchsvoraussetzung für einen Kindergeldanspruch. Treffen mehrere Ansprüche zusammen, werde das Kindergeld gem. § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG demjenigen Berechtigten gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen habe. Dies solle eine Mehrfachzahlung verhindern. Im Streitfall sei der Anwendungsbereich des § 64 EStG jedoch nicht eröffnet. Zwar habe der Kindesvater das Kind ebenfalls in seinen Haushalt aufgenommen, er sei aber nicht Berechtigter im Sinne dieser Vorschrift, da er keinen geltenden Anspruch besaß (sein Antrag war bestandskräftig abgelehnt). Bei einer bestandskräftigen Ablehnung gegenüber einem Elternteil bestehe im Regelfall überhaupt nicht die Gefahr einer Doppelzahlung.
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