Das Sächsische Finanzgericht entschied, dass bei mehreren Berechtigten derjenige das Kindergeld erhält, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Kommt keinem der Aufenthalte im jeweiligen Haushalt der getrenntlebenden Eltern ein deutliches Übergewicht zu, ist von einer annähernd gleichwertigen Haushaltsaufnahme bei beiden Eltern auszugehen, die dann den Berechtigten untereinander bestimmen können. Eine vor der Trennung der Eltern getroffene Bestimmung des Berechtigten bleibt dann so lange wirksam, bis sie von einem Berechtigten widerrufen wird (Az. 8 K 834/22 Kg). Hierzu ist die Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen III R 8/25 anhängig.
Der Bundesfinanzhof muss nun die Rechtsfrage klären, ob bei der Prüfung der annähernd gleichwertigen Haushaltsaufnahme als ein in die Gesamtwürdigung einzubeziehender Umstand (neben z. B. Aufenthaltszeiten, Ausgestaltung des Sorgerechts, Unterbringungssituation) auch der finanzielle Aufwand einzubeziehen ist, der einem Elternteil entstanden ist.
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