Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass sich die erste Tätigkeitsstätte einer Flugbegleiterin an dem Flughafen, der ihr als Heimatbasis zugewiesen wurde, befindet. Ein Flughafen sei in seiner Gesamtheit einschließlich der Parkpositionen der Flugzeuge und der geparkten Flugzeuge als ortsfeste betriebliche Einrichtung anzusehen. Dementsprechend werden Tätigkeiten des Flugpersonals in den am Boden befindlichen Flugzeugen auf dem Flughafen und damit in der ortsfesten betrieblichen Einrichtung erbracht. Damit können die Fahrten dorthin nur mit der Entfernungspauschale und nicht als Reisekosten abgerechnet werden (Az. 14 K 14094/23). Revision wurde bereits eingelegt. Diese ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 17/25 anhängig.
Im konkreten Fall begehrte die Klägerin, eine Flugbegleiterin, die Fahrten zu dem ihr vom Arbeitgeber zugewiesenen Stationierungsflughafen und damit im Zusammenhang stehende Verpflegungsmehraufwendungen nach Dienstreisegrundsätzen als Werbungskosten zu berücksichtigen. Zwischen der Klägerin und dem Finanzamt war streitig, ob die Aufwendungen der Klägerin aus Fahrten von ihrer Wohnung zum Flughafen und der Verpflegungsmehraufwand im Zusammenhang mit diesen Fahrten im Rahmen des Werbungskostenabzugs nach Dienstreisegrundsätzen zu berücksichtigen sind.
Die Revisionseinlegung erfolgte nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist gem. § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO, ein Wiedereinsetzungsantrag wurde gestellt.
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