Der Bundesfinanzhof hatte sich mit der steuerlichen Auswirkung von abgeschlossenen Vereinbarungen über die Gewährung von Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zu befassen (Az. I R 29/21). Mit dieser Entscheidung werden zwei wesentliche Bereiche auf diesem Rechtsgebiet dem Grunde nach geklärt. Zunächst stellte der Bundesfinanzhof fest, dass mit dem Begriff „Pensionszusage“ bzw. „Pensionsverpflichtung“ gem. § 6a Abs. 1 EStG mehrere unterschiedliche Leistungen eines Unternehmens an den/die Pensionsberechtigten verbunden sind. Die Rechtsfolge der Versagung einer Rückstellungsbildung tritt deshalb auch nicht nach dem Grundsatz „ganz oder gar nicht“ ein, wie es der Ausdruck „wenn“ im Gesetz impliziert, sondern es gibt auch Teil-Anerkennungen der zugesagten Leistungen, wie es aus dem Ausdruck „soweit“ im Gesetzestext abgeleitet werden kann. Unter die Teilleistungen fallen: der laufende Rentenbezug in der zugesagten Höhe, eine mögliche Invaliditätsrente und auch die Witwenrente/Witwerrente nach Maßgabe der gesetzlich in § 6a Abs. 1 und Abs. 2 EStG vorgesehenen Voraussetzungen.
Die jeweiligen Einzelleistungen seien daher zunächst auf die eingehaltenen Voraussetzungen zu prüfen und ggf. sind Rückstellungen für einzelne Versorgungsleistungen zu versagen, jedoch für andere Teilleistungen zulässig. Ergebe sich für eine Invaliditätsrente z. B. keine eindeutige Regelung über die Erwerbsminderung, könne hierfür keine Rückstellung gebildet werden, die Verpflichtung aus der Altersrente bleibe aber bestehen. Aber auch wenn einzelne Elemente „einer in Aussicht gestellten Leistung“ nicht klar und eindeutig bestimmbar sind, kann die verbleibende Leistung weiterhin rückstellungsfähig sein. So sah der Bundesfinanzhof im Urteilsfall die Regelung über einen vorzeitigen Beginn der Altersrente vor dem grundsätzlich vereinbarten Rentenbeginn mit dem 65. Lebensjahr als nicht eindeutig geregelt an, daher konnte die Rückstellungsberechnung nur auf die Vollendung dieses Lebensalters erfolgen und auch eine Rentenzahlung für davorliegende Zeiträume war keine Betriebsausgabe, sondern eine verdeckte Gewinnausschüttung. Folgerichtig musste eine Neuberechnung für die Rückstellungen in den davorliegenden Jahren vorgenommen werden und es erfolgte die Zurückverweisung des Falles an das Finanzgericht.
Das Finanzgericht musste noch einen weiteren Punkt zur Rentenzusage klären. Die erstmalige Zusage der Pensionen an die beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer wurde von der Gesellschaft schon ein Jahr nach der Bestellung zum Geschäftsführer erteilt und damit wurde der Ablauf der fünfjährigen Probezeit nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht eingehalten. Diese Zusage wurde aber nach rd. sieben Jahren durch eine „neue“ Zusage ersetzt. Wenn diese neue Vereinbarung einem Fremdvergleich standhält, wäre sie für die Rückstellungsbildung maßgebend. Dies muss jetzt das Finanzgericht ebenfalls überprüfen.
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