Ein Vorsteuerabzug aus einem Arbeitgeberzuschuss für die “Kantinenbewirtschaftung” an einen selbstständigen Betreiber einer Betriebskantine scheidet aus, wenn bereits bei Bezug dieser Leistung beabsichtigt war, diese ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Wertabgabe zu verwenden. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 1 K 2107/20).
Mit dem Betrieb des Betriebsrestaurants konnte die Klägerin ihren Beschäftigten eine Kantine bieten, die zu günstigen Preisen und Konditionen ein breites Angebot an Speisen und Getränken anbot. Soweit die Klägerin einen Zuschuss von 0,80 Euro pro Mittagessen an ihren Auftragnehmer zahlte und zudem den sog. Kostenüberhang des Auftragnehmers übernahm, stehe der Klägerin der Vorsteuerabzug nicht zu, weil die insoweit bezogene Leistung der Kantinenbewirtschaftung ausschließlich dazu diente, ihren Arbeitnehmern die Möglichkeit zu verschaffen, in der Betriebskantine verbilligt Speisen und Getränke zu beziehen. Aber auch für die Übernahme des Kostenüberhanges für die an die Klägerin erbrachte Bewirtschaftungsleistung gelte nichts anderes. Die Klägerin habe die von dem Auftragnehmer erbrachte “Bewirtschaftungsleistung” bereits im Bezugszeitpunkt nicht für ihre wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Wertabgabe i. S. von § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG zu verwenden beabsichtigt
Ein Unternehmer, der bereits bei Leistungsbezug beabsichtige, die bezogene Leistung nicht für seine wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Wertabgabe zu verwenden, sei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG “die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen”, gleichgestellt. Eine unentgeltliche Wertabgabe in diesem Sinne liege vor, wenn die Leistung des Unternehmers dem privaten Bedarf der Arbeitnehmer diene und nicht durch besondere Umstände der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens bedingt sei. Die von der Klägerin insoweit bezogene “Bewirtschaftungsleistung”, mit der sie ihren Arbeitnehmern gegenüber die unentgeltliche Leistung erbracht habe, in ihrer Betriebskantine zu festgesetzten verbilligten Abgabepreisen günstig essen zu können, diene deren privatem Bedarf. Denn es sei Sache des Arbeitnehmers, für seine Mahlzeiten zu sorgen, sodass Dienstleistungen, die in der unentgeltlichen – oder wie hier verbilligten – Abgabe von Mahlzeiten an Arbeitnehmer bestehen, unter normalen Umständen dem privaten Bedarf der Arbeitnehmer i. S. d. Art. 26 Abs. 1 MwStSystRL dienen.
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