Das Finanzamt kann in bestimmten Fällen mittels einer Vorabanforderung gem. § 149 Abs. 4 der Abgabenordnung eine frühere Abgabe der Steuererklärung anfordern.
mehrDas Finanzgericht Köln entschied, dass ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid nicht mehr geändert werden muss, wenn ein Steuerpflichtiger bescheinigte Verluste aus Kapitalanlagen erst nachträglich geltend macht und ihn an diesem Versäumnis ein grobes Verschulden trifft.
mehrDer Bundesfinanzhof entschied, dass nur Kirchenmitglieder Kirchensteuern zahlen müssen und die Kirchen im Rahmen der Verfassung selbst bestimmen, wer Mitglied einer Kirche ist. Finanzgerichte dürfen den Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen des innerkirchlichen Rechts nicht nach ihren eigenen Vorstellungen auslegen.
mehrDer Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass ein Betreiber eines Solarparks, der die Anlage in Teilbereiche aufspaltet, diese veräußert, aber zentrale Einspeise- und Vergütungsfunktionen selbst behält, sich nicht auf eine Geschäftsveräußerung im Ganzen berufen kann.
mehrFür die Prüfung der Gewinngrenze des § 7g EStG ist der steuerliche Gewinn maßgeblich, einschließlich außerbilanzieller Korrekturen wie der Hinzurechnung der Gewerbesteuer. Überschreitet dieser Gewinn die Grenze von 200.000 Euro, kann kein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden.
mehrDer Bundesfinanzhof entschied, dass eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung nicht schon deshalb vorliegt, weil ein Betrieb nach einer Übertragung wirtschaftlich weiterläuft.
mehrDer Bundesfinanzhof entschied, dass stille Gesellschafter nicht schon deshalb Mitunternehmer sind, weil sie umfangreich im Unternehmen mitarbeiten und am Gewinn beteiligt werden.
mehrDie Steuertermine des Monats April 2026 auf einen Blick.
mehrSteuerpflichtige, die ein Grundstück erwerben oder an einer Übertragung beteiligt sind, dürfen sich nicht darauf verlassen, dass der Notar sämtliche steuerlichen Pflichten übernimmt.
mehrDie tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags bezieht sich nicht nur auf die Erfüllung der aus dem Gewinnabführungsvertrag resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten, sondern setzt zusätzlich voraus, dass diese Forderungen und Verbindlichkeiten in den Jahresabschlüssen gebucht werden. Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags erfordert eine zeitnahe Erfüllung der hieraus resultierenden Ansprüche.
mehrDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
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