Für das Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen bestehen z. Zt. rd. 100 Abkommen zwischen Deutschland und einem anderen Staat, für die Erbschaften und Schenkungen gibt es dagegen nur sechs Abkommen.
mehrDer Verkauf eines Gartengrundstücksteils ist bei weiterhin bestehender Wohnnutzung im Übrigen nicht von der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft ausgenommen.
mehrDas Finanzgericht Münster hat Stellung genommen zu den Anforderungen an eine ordnungsmäßige Kassenführung und zur Kalkulation von Umsätzen und Gewinnen eines Taxi- und Mietwagenunternehmens, wenn eine Schätzung rechtmäßig ist.
mehrDie gerichtliche Überprüfung von Mitteilungen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte sind auf offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt. Die Ermittlung des Grundbesitzwerts aus den von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreisen zur Festsetzung der Erbschaftsteuer obliegt den Finanzämtern.
mehrNachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind bei der Vornahme von AfA nach § 7 Abs. 5 EStG grundsätzlich ab dem Jahr ihres Anfalls zusammen mit den bisherigen Herstellungs- und Anschaffungskosten des Gebäudes nach dem für diese geltenden Prozentsatz abzusetzen.
mehrDas Finanzgericht Münster hat dazu Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen ein Ackerschlepper, der im Rahmen eines ca. 2 ha umfassenden und nebenberuflich ausgeübten Forstbetriebs genutzt wird, von der Kfz-Steuer zu befreien ist.
mehrPflegegelder, die für die intensivpädagogische Betreuung mehrerer Jugendlicher in einer Einrichtung i. S. des § 34 SGB VIII gezahlt werden, sind keine steuerfreien Beihilfen zur unmittelbaren Förderung der Erziehung.
mehrLeistungen aus einem Promotionsstipendium können der Einkommensteuer unterliegen.
mehrIm Einkommensteuerrecht gibt es den Begriff der „außergewöhnlichen Belastung“, für die in den §§ 33, 33a und 33b EStG Regeln zum Abzug von den Einkünften enthalten sind.
mehrDer Bundesfinanzhof hat dazu Stellung genommen, ob von einem Gestaltungsmissbrauch auszugehen ist, wenn der Arbeitnehmer sein Handy an seinen Arbeitgeber zu einem Kaufpreis von 1 Euro verkauft und der Arbeitgeber anschließend im Rahmen eines Vertrages das Handy dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung wieder zur Verfügung stellt und die entstehenden Kosten für den privaten Mobilfunkvertrag übernimmt.
mehrDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
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