Führt die vorzeitige Ablösung einer rückgedeckten Pensionszusage gegenüber einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, die aufgrund der Krise der GmbH vereinbart wird, zu einer verdeckten Gewinnausschüttung?
mehrDas Finanzgericht Münster nahm dazu Stellung, ob der Betrieb von Geldspielautomaten vor dem Hintergrund der Steuerfreiheit öffentlicher Spielbanken und virtueller Glücksspiele ebenfalls von der Umsatzsteuer zu befreien ist.
mehrDas Finanzgericht Düsseldorf nahm Stellung zu den Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung bei einer Arbeitnehmerüberlassung, insbesondere bei Fehlen einer Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.
mehrDauernde Verluste sind ein Indiz gegen eine Einkünfteerzielungsabsicht. Daraus auf eine steuerrechtlich unbeachtliche Liebhaberei zu schließen, ist aber nur gerechtfertigt, wenn aus weiteren Beweisanzeichen die Feststellung möglich ist, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt.
mehrAufwendungen für den Privatschulbesuch eines hochbegabten Kindes stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar, weil es sich nicht um unmittelbare Krankheitskosten handelt.
mehrDie Regelverschonung für durch Schenkung erworbenes Betriebsvermögen kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn zuvor die Optionsverschonung wirksam und unwiderruflich beantragt wurde.
mehrDas Bundeskabinett hat vor Kurzem den Regierungsentwurf für ein „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ (Wachstumschancengesetz) beschlossen. Der Gesetzentwurf enthält zahlreiche Änderungen im Einkommensteuergesetz.
mehrDie Entnahme von gefördertem Altersvorsorgevermögen der Ehefrau zur Tilgung eines Darlehens, das vom Ehemann für die Anschaffung oder Herstellung einer im gemeinschaftlichen Eigentum beider Ehegatten stehenden und von den Ehegatten gemeinsam genutzten Wohnung aufgenommen worden ist, ist nicht gestattet.
mehrDer Kindergeldanspruch endet grundsätzlich mit Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes. Etwas anderes gilt auch nicht für den Fall, dass die Berufsausbildung des Kindes unverschuldet noch andauert, etwa weil das innerhalb der Regelstudienzeit absolvierte Studium vor Erreichen der Altersgrenze nicht abgeschlossen werden konnte.
mehrDie Voraussetzungen des § 42 AO liegen nicht vor, wenn für die rechtliche Gestaltung auch wirtschaftliche Gründe vorliegen.
mehrDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
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