Die Regelverschonung für durch Schenkung erworbenes Betriebsvermögen kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn zuvor die Optionsverschonung beantragt wurde, selbst wenn deren Voraussetzungen tatsächlich nicht vorliegen. So entschied das Finanzgericht Münster (Az. 3 K 3624/20).
Dass sich die Klage gegen einen Nullbescheid richte, stehe ihrer Zulässigkeit nicht entgegen, denn der Kläger habe im Hinblick auf zukünftige Erwerbe ein erhebliches rechtliches Interesse daran zu wissen, ob für die Schenkung des OHG-Anteils eine Vergünstigung nach § 13a ErbStG zu gewähren ist.
Diese Vergünstigung habe das Finanzamt jedoch zutreffend nicht gewährt. Die Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG scheitere an der überschrittenen Verwaltungsvermögensquote von 20 %. Die Regelverschonung sei dem Kläger nicht zu gewähren, weil er in der Schenkungsteuererklärung wirksam und unwiderruflich die Optionsverschonung beantragt habe. Dieser Antrag bewirke, dass einzelne für die Regelverschonung geltende Tatbestandsmerkmale durch andere ersetzt würden. Die Optionserklärung betreffe ausdrücklich den gesamten Erwerb des begünstigten Vermögens. Der etwaige Irrtum des Klägers über die Qualifizierung des Grundstücks als land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen betreffe die OHG-Beteiligung nicht, da die Option für jede wirtschaftliche Einheit gesondert abgegeben werden könne.
Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt (BFH-Az. II R 19/23).
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