Der Bundesfinanzhof nahm Stellung zur Inanspruchnahme des Abzugsbetrags nach § 10f EStG für ein Zweitobjekt nach Veräußerung des Erstobjekts. Fraglich war, ob der Abzugsbetrag nach § 10f Abs. 3 EStG einmalig auf “nur ein” Gebäude des Steuerpflichtigen begrenzt ist oder ob der Abzugsbetrag auch für ein anderes Gebäude in einem anderen Veranlagungszeitraum in Anspruch genommen werden kann (Az. X R 22/20).
Die in § 10f Abs. 3 Satz 1 EStG enthaltene Beschränkung der Inanspruchnahme von Abzugsbeträgen nur “bei einem Objekt” bedeute, dass der Steuerpflichtige von der Steuervergünstigung auf seine Lebenszeit bezogen nur für ein selbstbewohntes Baudenkmal Gebrauch machen könne. Insoweit trete durch die Inanspruchnahme einer Steuervergünstigung nach § 10f Abs. 1 EStG ein Objektverbrauch ein.
Die Vorschrift verhindere die Inanspruchnahme der Vergünstigung für mehr als ein Objekt nicht nur in demselben Veranlagungszeitraum nebeneinander, sondern auch in mehreren Veranlagungszeiträumen nacheinander.
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