Der Bundesfinanzhof nahm Stellung zur Frage, wie die Höhe des Einkommens (§ 2 Abs. 4 EStG) im Fall des Zusammentreffens eines negativen Gesamtbetrags der Einkünfte und eines positiven Kirchensteuererstattungsüberhangs gemäß § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG im Verlustentstehungsjahr zu ermitteln ist, wenn gleichzeitig der negative Gesamtbetrag der Einkünfte für einen Verlustrücktrag verwendet werden soll (Az. IX R 6/21).
Negative Einkünfte seien, soweit sie nach § 10d Abs. 1 EStG zurückgetragen worden seien, zeitlich nicht mehr dem Entstehungsjahr zuzuordnen und bilden demzufolge auch nicht (mehr) die Grundlage für die Ermittlung des Einkommens im Entstehungsjahr.
Der negative Gesamtbetrag der Einkünfte im Entstehungsjahr (§ 2 Abs. 3 EStG) sei nach Durchführung des Verlustrücktrags um den Betrag der zurückgetragenen Einkünfte zu erhöhen. Der durch den Verlustabzug modifizierte Gesamtbetrag der Einkünfte bilde die Ausgangsgröße für die weitere Ermittlung des Einkommens gemäß § 2 Abs. 4 EStG.
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