Das Finanzgericht Köln hat Stellung genommen zu den Änderungsmöglichkeiten des Einkommensteuerbescheids bei fehlender gesonderter Feststellung des verbleibenden Spendenvortrags für eine Vermögensstockspende (Az. 11 K 1095/20).
Für Bescheide über die gesonderte Feststellung eines verbleibenden Spendenvortrags ergibt sich, dass eine Spende i. S. d. § 10b Abs. 1a Satz 1 EStG nur insoweit festgestellt werden könne, wie sie im Einkommensteuerbescheid Berücksichtigung gefunden hat. Die geleistete Spende einerseits sowie der in Anspruch genommene Abzug andererseits stellen insoweit die maßgeblichen und im Einkommensteuerbescheid bindend berücksichtigten Besteuerungsgrundlagen i. S. d. § 10b Abs. 1a Satz 4 i. V. m. § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG dar.
Die Klägerin habe hier keinen Anspruch auf den erstmaligen Erlass eines Bescheids über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Spendenvortrags. Auf den 31.12.2016 gebe es keinen festzustellenden Spendenvortrag. Eine Spende sei in den Vermögensstock einer Stiftung auf das Ende des Zuwendungsjahres bzw. der darauf folgenden acht Jahre gesondert festzustellen, wenn und soweit sie nicht durch antragsgemäßen Abzug im Zuwendungsjahr oder den acht folgenden Veranlagungszeiträumen verbraucht wurde. Dabei seien die Besteuerungsgrundlagen im Rahmen der Feststellung so zu berücksichtigen, wie sie Eingang in den jeweiligen Einkommensteuerbescheid gefunden haben. Danach ergebe sich eine inhaltliche Bindung des jeweiligen Feststellungsbescheids an den Einkommensteuerbescheid, obwohl der Einkommensteuerbescheid kein Grundlagenbescheid im verfahrensrechtlichen Sinne sei.
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