Besondere Entgelte i. S. von § 20 Abs. 3 EStG sind auch Vorfälligkeitsentschädigungen für die vorzeitige Beendigung einer typisch stillen Gesellschaft. Für ein Vorfälligkeitsentgelt als Teil des Veräußerungsentgelts im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer stillen Gesellschaft sieht das Gesetz keinen Abzug von Kapitalertragsteuer vor. So entschied das Finanzgericht Köln (Az. 2 K 148/20).
Die Klägerin war hier nicht zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer verpflichtet. Das Vorfälligkeitsentgelt sei Teil des Veräußerungsentgeltes im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung der stillen Gesellschaft i. S. v. § 20 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG. Hierfür sehe § 43 EStG keinen Kapitalertragsteuerabzug vor.
Eine Zurechnung des Vorfälligkeitsentgeltes über § 24 Nr. 1 EStG habe nicht zu erfolgen. Schon vom Wortlaut des § 20 Abs. 3 EStG werde das Vorfälligkeitsentgelt erfasst. Aber auch aus systematischen Gründen sei die Zurechnung über diese Vorschrift vorzunehmen, weil sie im System der Kapitaleinkünfte eine spezielle Regelung darstelle, die § 24 EStG vorgehe.
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