Die Festsetzung von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer infolge einer vom Finanzamt verschuldeten zeitlichen Verschiebung des Vorsteuerabzugs verstößt mangels Vorliegens einer Maßnahme mit Sanktionscharakter und in Anbetracht der Möglichkeit der Korrektur auf der Ebene einer Billigkeitsentscheidung nicht gegen den unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 1 V 115/23).
Das für die Umsatzsteuer geltende Neutralitätsprinzip findet auf steuerliche Nebenleistungen keine Anwendung.
Wenn aufgrund des Sachverhalts sowohl Nachzahlungszinsen als auch Erstattungszinsen festgesetzt werden, sind die gegenläufigen Auswirkungen nicht isoliert zu beurteilen. Im Streitfall bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zinsfestsetzung, weil die von der Antragstellerin abstrakt gerügten Verstöße gegen das Unionsrecht, insbesondere gegen den Neutralitätsgrundsatz und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Streitfall konkret nicht vorliegen.
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