Das Finanzgericht Münster nahm dazu Stellung, ob die Ablehnung des Erlasses der Rückforderung von Kindergeld in Weiterleitungsfällen an die Vorlage einer Weiterleitungserklärung auf amtlichem Vordruck und eine ausdrückliche Verzichtserklärung des Kindergeldberechtigten geknüpft werden darf (Az. 13 K 615/21).
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat in Abschnitt V 37 der DA-KG näher dargelegt, unter welchen Voraussetzungen dem nichtberechtigten Elternteil die Kindergeldrückforderung erlassen werden kann. Die Rückforderung des zu Unrecht ausgezahlten Kindergeldes sei danach unbillig, wenn der mit der Kindergeldauszahlung verfolgte Zweck tatsächlich erreicht worden sei. Der Billigkeitserlass sei nur in der seltenen und besonders gelagerten Konstellation zu gewähren, in der das an die falsche Person ausgezahlte Kindergeld an den tatsächlichen Kindergeldberechtigten weitergeleitet worden sei.
Zwar sei im Streitfall festzustellen, dass der Kläger seine Mitwirkungspflichten gegenüber der Beklagten verletzt hat, indem er ihr den Auszug der Kinder aus seinem Haushalt nicht mitgeteilt hat. Dies stehe dem begehrten Erlass jedoch nicht entgegen. Die sog. Weiterleitungsfälle seien stets dadurch gekennzeichnet, dass eine Mitwirkungspflichtverletzung des früheren Kindergeldberechtigten vorliege, da es anderenfalls nicht zu der Auszahlung des Kindergeldes an den nichtberechtigten Elternteil gekommen wäre. Einer Mitwirkungspflichtverletzung des früheren Kindergeldberechtigen sei nur geringes Gewicht beizumessen, soweit das Kindergeld tatsächlich den Kindern zugutegekommen sei.
Die Gewährung eines Billigkeitserlasses in den sog. Weiterleitungsfällen erscheine deshalb geboten, weil die Rückforderung des Kindergeldes für die betroffenen Kindergeldempfänger nicht selten zu einer erheblichen Härte führe. So verhalte es sich auch im vorliegenden Fall, in welchem der Kläger Kindergeld in Höhe von mehr als 10.000 Euro an die Familienkasse zurückzahlen soll. Angesichts der Einkommensverhältnisse des Klägers erscheine es unwahrscheinlich, dass der Kläger die Kindergeldrückforderung innerhalb der nächsten Jahre werde begleichen können. Es erscheine in hohem Maße unbillig, wenn eine auf bloßer Nachlässigkeit beruhende Mitwirkungspflichtverletzung, durch die dem tatsächlichen Kindergeldberechtigten und den Kindern kein Schaden entstanden sei und die man einem rechtlichen Laien durchaus nachsehen könne, für die betroffene Person die Insolvenz zur Folge hätte.
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