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Steuern / Sonstige 
Montag, 28.08.2023

Lkw und Anhänger als steuerfreie Sonderfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft

Das Finanzgericht Münster nahm Stellung dazu, unter welchen Voraussetzungen ein Lkw und ein Anhänger (sog. Nachläufer) als nach § 3 Nr. 7 KraftStG steuerfreie Sonderfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft anzusehen sind (Az. 10 K 2561/21).

Gemäß § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a KraftStG ist das Halten u. a. von Sonderfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern hinter Sonderfahrzeugen von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, solange diese Fahrzeuge ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden. Nach § 3 Nr. 7 Satz 2 KraftStG gelten als Sonderfahrzeuge solche Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen nur für eine der in § 3 Nr. 7 KraftStG bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt sind.

Im Streitfall seien der Lkw und der Nachläufer des Klägers als steuerbegünstigte Fahrzeuge zu beurteilen. Bereits nach dem äußeren Erscheinungsbild des Lkw und des Nachläufers und der Beschreibung der Fahrzeuge sei festzustellen, dass der vordere Lkw von seiner Konzeption her nur in Kombination mit dem Nachläufer praktisch-sinnvoll einsetzbar sei. Der Lkw und der Nachläufer seien konzeptionell und technisch so aufeinander abgestimmt, dass eine statische Verbindung zwischen beiden Fahrzeugen (Lkw und Nachläufer) hergestellt werde, indem die Baumstämme auf Zahnleisten liegen und mittels der Zahnleisten sowohl auf dem Lkw als auch auf dem Nachläufer befestigt seien. Daher müsse auch eine gewisse Menge an Holz aufgeladen werden, damit die statische Verbindung eintrete. Der Nachläufer könne dann bis zu einer Geschwindigkeit von 15 km/h mittels eines Joysticks durch den Fahrer eigenständig gelenkt werden. Bei einer höheren Geschwindigkeit erfolge die Lenkung des Nachläufers im Wald und im Straßenverkehr statisch durch die Verbindung zum Lkw über die Baumstämme. Diese besonders hergerichtete Konstruktion ermögliche insbesondere den Transport von längeren Baumstämmen bis zu 20 m. Anders als bei Sattelanhängern liege der Nachläufer nicht auf dem Lkw. Ein gewöhnlicher (Sattel-)Anhänger könne ebenfalls nicht mit dem Lkw verbunden werden, da es ohne den dafür erforderlichen Umbau an der entsprechenden Vorrichtung fehle.

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