Das Finanzgericht Münster nahm dazu Stellung, ob von einer Ärztin für ihre eigenen Kinder und für eine dritte Person übernommene Studienkosten im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in der Praxis als Betriebsausgaben abzugsfähig sind (Az. 5 K 3577/20).
Es spreche für ein betriebliches Interesse an der Fortbildung von Arbeitnehmern, wenn die daraus gewonnenen Erkenntnisse für den Betrieb nutzbar gemacht werden sollen und dies durch eine Vereinbarung gesichert werde, nach der der Betriebsinhaber die Kosten der Weiterbildung übernehme und sich der Arbeitnehmer im Gegenzug verpflichte, für eine gewisse Zeit nach seiner Rückkehr von den Fortbildungsveranstaltungen im Betrieb zu bleiben und bei Nichterfüllung dieser Pflicht die Fortbildungskosten vollständig oder teilweise zurückzuzahlen. Unter Würdigung der Gesamtumstände hätten hier die Voraussetzungen für den Abzug der übernommenen Mietaufwendungen eines medizinischen Fachangestellten in der Praxis (Freund des Sohnes) und der Finanzierung seiner Studienkosten als Betriebsausgaben der Klägerin nicht vorgelegen.
Auch die Übernahme der Studienkosten für die eigenen Kinder (Studium der Zahnmedizin bzw. Medizinstudium im Ausland) sei nicht ausschließlich bzw. nicht ganz überwiegend durch den von der Klägerin geführten Betrieb der chirurgischen Praxis veranlasst gewesen. Die gesetzliche Kostenübernahmepflicht der Eltern berühre derart intensiv die private Sphäre der Kläger, dass eine lediglich unbedeutende private Mitveranlassung ausgeschlossen erscheine. Denn zum Zeitpunkt der getroffenen Vereinbarungen, die der Übernahme der Studienkosten zugrunde lagen, hatten die Kinder der Kläger ihr Studium der Medizin noch nicht einmal aufgenommen. Die Kinder besaßen keine einschlägigen medizinischen Kenntnisse oder Vorerfahrungen, auf deren Grundlage der Klägerin eine Einschätzung über eine mögliche Verwendung der Kinder in ihrer Praxis hätte treffen können. Das betriebliche Ziel der Klägerin, die Unternehmensfortführung durch einen oder mehrere Nachfolger zu sichern, finde sich in der mit ihren Kindern getroffenen Vereinbarung aus dem Sommer 2014 nicht wieder. Ihre Kinder verpflichteten sich ausschließlich zu einer wenigstens fünfjährigen Mitarbeit. Zur Frage einer entgeltlichen Übernahme der Praxis durch die Kinder fänden sich hingegen keine Regelungen in den Vereinbarungen.
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