Der Bundesfinanzhof hat dazu Stellung genommen, wann im Falle einer sog. stillen Globalzession von einer Vereinnahmung i. S. des § 13c UStG auszugehen ist, die zu einer Haftung für Umsatzsteuer führt (Az. XI R 2/22).
Die kontoführende Bank hafte mangels Vereinnahmung nicht nach § 13c UStG, solange die Kreditlinie des Kontokorrentkontos des Steuerschuldners eingehalten werde.
Wesentlich für die Vereinnahmung sei, dass der Forderungsbetrag dem Verfügungsbereich des Zedenten in einer Weise entzogen werde, dass er nicht mehr zur Tilgung der Umsatzsteuerschulden zur Verfügung stehe. Auf der anderen Seite müsse der Betrag dem Zessionar zugänglich gemacht worden sein, sodass er über diesen frei verfügen könne. Es sei daher auch für die Vereinnahmung maßgeblich, dass über die Gegenleistung (als den zu vereinnahmenden Betrag) wirtschaftlich verfügt werden könne. Es komme somit für die Vereinnahmung nach dem Kriterium der wirtschaftlichen Verfügungsmacht darauf an, ob der Zedent über dieses Konto bei der Gutschrift hinsichtlich des Überweisungsbetrags in der Weise verfügungsberechtigt sei, dass er den Betrag der Gutschrift abheben oder für frei gewählte Überweisungen nutzen könne, oder ob der Zessionar eine ihm zustehende Rechtsmacht ausübe, dies zu verhindern.
Es komme maßgeblich darauf an, ob der Zessionar eine dem Zedenten eingeräumte Kreditlinie beachte. Verfüge der Zedent innerhalb der ihm eingeräumten Kreditlinie über das Konto, bleibe wirtschaftlich verfügungsberechtigt der Zedent. Der Zessionar sei dann nicht befugt, über Zahlungseingänge auf dem debitorisch geführten Konto zu verfügen.
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