Der Bundesfinanzhof nahm dazu Stellung, ob eine umsatzsteuerliche Lieferung von selbst erzeugtem und verbrauchtem Strom an einen Stromnetzbetreiber vorliegt, wenn der Betreiber einer Kraft-Wärme-Koppelungsanlage (KWK) diesen Strom in Gänze selbst braucht (Az. XI R 18/21).
Die Zahlung eines sog. KWK-Zuschlags für nicht eingespeisten, sondern dezentral verbrauchten Strom gemäß § 4 Abs. 3a KWKG 2009 führe nicht zu einer Lieferung i. S. von § 3 Abs. 1 UStG. Die steuerbare Lieferung erfordere, dass der Unternehmer die Verfügungsmacht an einem Gegenstand gegen Entgelt verschaffe. Der sog. Direktverbrauch bei zuschlagsberechtigten KWK-Anlagen führe nicht zu einer Lieferung an den Betreiber des Stromnetzes (Netzbetreiber).
Es komme auch die Annahme einer sonstigen Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG nicht in Betracht. Es sei bereits nicht ersichtlich, worin eine derartige Leistung bestehen sollte. Denn der Anlagenbetreiber erhalte hinsichtlich seines selbst dezentral verbrauchten Stroms keinen verbrauchsfähigen Vorteil von der Klägerin zurück, sondern habe ihn behalten. Auch die vertraglich vereinbarte Möglichkeit der Einspeisung von Strom durch den Anlagenbetreiber an die Klägerin ändere daran nichts. Einen Vorteil habe der Anlagenbetreiber allein aufgrund dieser Möglichkeit insoweit nicht erhalten. Der Zuschlag nach § 4 Abs. 3a KWKG 2009 diene lediglich der Förderung des Zahlungsempfängers im allgemeinen Interesse und solle nicht Gegenwert für eine steuerbare Leistung des Zahlungsempfängers an den Zahlenden sein.
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