Der Bundesfinanzhof hat zur AfA für den nachträglichen Erwerb eines Tiefgaragenstellplatzes (2015), der in einem einheitlichen Funktions- und Nutzungszusammenhang zur 1999 erworbenen, denkmalgeschützten Mietwohnung steht, Stellung genommen (Az. IX R 14/20). Fraglich war, ob dieser Vorgang – ohne Berücksichtigung des tatsächlich vorhandenen AfA-Volumens der Wohnung (§ 7 Abs. 5 EStG-AfA-Volumen vorhanden/§ 7i EStG-AfA-Volumen schon verbraucht) – dazu führen kann, dass sich als neue AfA-Bemessungsgrundlage für die Wohnung inkl. Tiefgaragenstellplatz eine Bezugsgröße aus den ursprünglichen Anschaffungskosten der Wohnung und den nachträglichen Anschaffungskosten für den Erwerb der Tiefgarage bildet, auf die sodann der bisherige AfA-Satz nach § 7 Abs. 5 EStG angewendet wird.
Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten seien bei der Vornahme von AfA nach § 7 Abs. 5 EStG grundsätzlich ab dem Jahr ihres Anfalls zusammen mit den bisherigen Herstellungs- und Anschaffungskosten des Gebäudes nach dem für diese geltenden Prozentsatz abzusetzen.
Wenn der Steuerpflichtige AfA nach § 7i EStG auf die Herstellungskosten für Baumaßnahmen zur Erhaltung eines denkmalgeschützten Gebäudes in Anspruch nehme, würden die ‑ nach Ablauf des Begünstigungszeitraums für AfA nach § 7i EStG angefallenen ‑ nachträglichen Anschaffungskosten eines im gleichen Gebäude befindlichen Pkw-Tiefgaragenstellplatzes lediglich die Bemessungsgrundlage für den ‑ nicht nach § 7i EStG begünstigten ‑ Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes erhöhen, von dem der Kläger (weiterhin) AfA nach § 7 Abs. 5 EStG vornehme.
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