Steuerberatungskanzlei
Heidrun Trittel

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Steuern / Einkommensteuer 
Dienstag, 14.03.2023

Pflegegelder für die intensivpädagogische Betreuung von Jugendlichen in einer Einrichtung nicht steuerfrei

Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob Honorar- und Sachkostenzahlungen, die eine staatlich anerkannte Jugend- und Heimerzieherin für die Betreuung von Jugendlichen von einem Jugendwerk erhält, unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 11 EStG fallen oder ob es sich um steuerpflichtige Einnahmen im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit handelt (Az. VIII R 13/19).

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sind Pflegegelder, die für die intensivpädagogische Betreuung mehrerer Jugendlicher in einer Einrichtung i. S. des § 34 SGB VIII gezahlt werden, keine steuerfreien Beihilfen zur unmittelbaren Förderung der Erziehung. Pflegegelder, die an die Betreiber von Einrichtungen und sonstiger Formen betreuten Wohnens gezahlt würden, seien keine steuerfreien Beihilfen, weil typisierend davon auszugehen sei, dass sie die Sachkosten in angemessenem Umfang ersetzen und die Erziehungsleistungen vergüten.

Eine steuerfreie Beihilfe könne vorliegen, wenn ein einzelner Jugendlicher in den Haushalt der Betreuungsperson zeitlich unbefristet aufgenommen und dort betreut werde. In diesem Fall entspreche das Pflegeverhältnis seinem Inhalt und der Durchführung nach der Betreuung des Jugendlichen im Rahmen einer nicht erwerbsmäßigen Vollzeitpflege. Wenn mehrere Jugendliche zeitlich unbefristet in den Haushalt der Betreuungsperson aufgenommen und dort intensivpädagogisch betreut würden, sei nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen, ob die Anzahl der durch die Pflegeperson betreuten Kinder bzw. Jugendlichen oder andere Umstände für eine erwerbsmäßige Betreuung und den Vergütungscharakter der gezahlten Pflegegelder sprächen. Die von der Rechtsprechung und der Finanzverwaltung im Zusammenhang mit einer Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII angewandte Vermutungsregel, dass eine erwerbsmäßige Betreuung nicht vorliege, wenn nicht mehr als sechs Kinder gleichzeitig in den Haushalt der Pflegeperson aufgenommen und betreut würden, greife in den Fällen der intensivpädagogischen Betreuung mehrerer Jugendlicher, die unbefristet in den Haushalt der Betreuungsperson aufgenommen werden, daher nicht.

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