Der Bundesfinanzhof hatte bzgl. des Vorsteuerabzugs aus der Errichtung einer Photovoltaikanlage über die Zuordnung einer Photovoltaikanlage zum Unternehmensvermögen zu entscheiden (Az. XI R 29/21).
Als objektive Anhaltspunkte für eine ausdrückliche oder konkludente Zuordnung zum Unternehmen könnten neben der Geltendmachung oder Nichtgeltendmachung des Vorsteuerabzugs auch andere Beweisanzeichen herangezogen werden: So könne zu berücksichtigen sein, ob der Unternehmer bei An- und Verkauf des gemischt genutzten Gegenstands unter seinem Firmennamen auftrete, ob er den Gegenstand betrieblich oder privat versichert habe oder wie er den Gegenstand bilanziell bzw. ertragsteuerrechtlich behandelt habe.
Die Tatsache, dass im Lauf des Jahres, in dem eine Photovoltaikanlage erworben wurde, ein Vertrag mit dem Recht zum Weiterverkauf des gesamten von der Anlage erzeugten Stroms zuzüglich Umsatzsteuer abgeschlossen wurde, sei hier ein Indiz dafür, dass der Steuerpflichtige die Photovoltaikanlage dem Unternehmen voll zugeordnet habe. Für die Dokumentation der Zuordnung sei keine fristgebundene Mitteilung an die Finanzbehörde erforderlich. Lägen innerhalb der Dokumentationsfrist nach außen hin objektiv erkennbare Anhaltspunkte für eine Zuordnung vor, könnten diese der Finanzbehörde auch noch nach Ablauf der Frist mitgeteilt werden.
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