Das Finanzgericht Niedersachsen entschied, dass das Mitglied des Verwaltungsausschusses eines berufsständischen Versorgungswerks mit dieser Tätigkeit nicht der Umsatzsteuer unterliegt (Az. 5 K 162/19).
Das Gericht hatte bereits mit Urteil vom 19.11.2019 (Az. 5 K 282/18) unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 13.06.2019 (Rs. C-420/18) entschieden, dass die Tätigkeit eines Verwaltungsratsvorsitzenden eines berufsständischen Versorgungswerks nicht der Umsatzsteuer unterliegt, wenn er weder im eigenen Namen nach außen auftritt noch gegenüber dem Versorgungswerk über die Befugnis verfügt, die für dessen Führung erforderlichen Entscheidungen zu treffen. Auch sei der Verwaltungsratsvorsitzende nicht deshalb unternehmerisch tätig geworden, weil er neben einer Festvergütung auch Fahrtkostenersatz und geringfügige Sitzungsgelder bezogen habe.
Das FG Niedersachsen hat nun seine Rechtsprechungsgrundsätze im Wesentlichen fortgeführt und in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass auch das einfache Mitglied des Verwaltungsausschusses eines berufsständischen Versorgungswerks kein Unternehmer i. S. v. Art. 9 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) sei, wenn es diese Tätigkeit nicht mit eigenem wirtschaftlichen Risiko ausübe. Nach Auffassung des Gerichts trägt das Verwaltungsausschussmitglied insbesondere keine über die eines gewöhnlichen Arbeitnehmers hinausgehende individuelle Verantwortung aus den Handlungen des Verwaltungsausschusses. Darüber hinaus sei auch eine nicht unerhebliche variable Vergütung für die Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsausschusses ohne nennenswerte Einflussmöglichkeiten des Mitglieds auf solche Termine ebenfalls nicht geeignet, ein wirtschaftliches Risiko zu begründen. Die Entscheidung des Finanzgerichts ist rechtskräftig.
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